Geprüfte fachkundige Person zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung beim Heben von Personen

 

Zum Thema Der Arbeitgeber ist gem. § 5 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen am Arbeitsplatz durchzuführen. Des Weiteren muss der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung gem. § 3 der Betriebssicherheitsverordnung unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des § 7 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel ermitteln. Besondere Anforderungen stellt der Gesetzgeber zusätzlich an Gefährdungsbeurteilungen beim ausnahmsweisen Heben von Personen mit Kranen. Hierfür wurde eigens eine TRBS (2121-4) erarbeitet, die es zu beachten gilt.  

 

Zielsetzung Erwerb und Nachweis der Fachkunde für eine geprüfte fachkundige Person zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung beim ausnahmsweisen Heben von Personen mit Kranen gem. BetrSichV i.V.m. TRBS 1111 und TRBS 2121-4. Die Qualifizierung wird entsprechend der VG 002 der Qualifizierungsstelle des Fachbereichs Krane und Hebezeuge zur Qualifizierung von Personen (FKH) im Haus der Technik durchgeführt. Nach bestandener Abschlussprüfung wird ein Zertifikat erteilt.  

Veranstaltungsort: Essen
Termin: 22.01.2024 – 23.01.2024
www.hdt.de/VA24-00239