Gefährdungsbeurteilung bei Abweichungen von Bestimmungen der UVV Krane

 

Zum Thema In der betrieblichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Bestimmungen der DGUV V52 nicht eingehalten werden können. Insbesondere führen Veränderungen in der Umgebung eines Kranes z.B. Aufstellen von neuen größeren Maschinen, Nachrüstung von Brandschutzanlagen, Einbau von zusätzlichen Rohrleitungen dazu, dass die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände gemäß §11 der DGUV V52 nicht mehr eingehalten werden können. In der Vergangenheit wurden diese Problematiken mit Ausnahmegenehmigungen durch die zuständigen Berufsgenossenschaften geregelt.  Mit Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung hat der Betreiber die Möglichkeit, über die zu erstellende Gefährdungsbeurteilungen für Krane und Hebezeuge diese Abweichungen selbst zu bewerten. Die sollte aber vorab mit der zuständigen BG abgeklärt werden!

 

Zielsetzung Erwerb und Nachweis der Fachkunde für die Erstellung von speziellen Gefährdungsbeurteilungen für Krane und Hebezeuge   gemäß BetrSichV, bei Abweichungen von Bestimmungen der DGUV V52.   

Veranstaltungsort: Cuxhaven
Termin: 05.08.2024 – 06.08.2024
www.hdt.de/VA24-00222